Nullsteuersatz für Photovoltaikprodukte nach § 12 Abs. 3 UStG

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ein Umsatzsteuersatz von 0 % für Photovoltaikanlagen, Solarmodule, Batteriespeicher und wesentliche Komponenten einer Photovoltaikanlage.

Rechtlich handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung, sondern um einen Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG.

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Bei steuerlich begünstigten Produkten können Sie – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – den Umsatzsteuersatz von 0 % auswählen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, erwerben Sie die Ware zum regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Dies betrifft insbesondere gewerbliche Wiederverkäufer, Zwischenhändler sowie Produkte, die nicht unmittelbar für eine begünstigte Photovoltaikanlage bestimmt sind.

Bei einem gemischten Warenkorb wird der jeweils anwendbare Steuersatz für jede Bestellposition einzeln berechnet. Begünstigte Artikel können somit mit 0 %, nicht begünstigte Artikel mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Für Lieferungen außerhalb Deutschlands gilt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG nicht. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Lieferungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Voraussetzungen für den Nullsteuersatz

Mit der Auswahl des Umsatzsteuersatzes von 0 % und dem Abschluss Ihrer Bestellung bestätigen Sie, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind Betreiber oder zukünftiger Betreiber der Photovoltaikanlage.

  • Die bestellten Produkte werden für Ihre eigene Photovoltaikanlage verwendet und sind nicht für den gewerblichen Weiterverkauf bestimmt.

  • Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe einer Privatwohnung, einer Wohnung oder eines öffentlichen beziehungsweise gemeinnützig genutzten Gebäudes installiert.

Alternativ gelten die Voraussetzungen hinsichtlich des Gebäudes als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Die Begünstigung kann auch für Komponenten gelten, die zur Erweiterung, Reparatur oder zum Austausch von Teilen einer bereits bestehenden begünstigten Photovoltaikanlage geliefert werden.

Begünstigte Komponenten

Neben Solarmodulen und Batteriespeichern können insbesondere folgende photovoltaikspezifische Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegen:

  • Wechselrichter und Mikrowechselrichter;

  • Dach-, Fassaden- und Balkonhalterungen;

  • Unterkonstruktionen für Solarmodule;

  • Energiemanagement-Systeme;

  • Solarkabel und PV-Steckverbindungen;

  • Einspeisesteckdosen;

  • Smart Meter und photovoltaikspezifische Messeinrichtungen;

  • Backup-Boxen und Einrichtungen zur Notstromversorgung;

  • erforderliche Ersatz- und Erweiterungskomponenten.

Allgemeines Zubehör und Geräte ohne unmittelbaren photovoltaikspezifischen Verwendungszweck werden weiterhin mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet.

Batteriespeicher und mobile Powerstations

Batteriespeicher sind begünstigt, wenn sie im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus einer begünstigten Photovoltaikanlage zu speichern.

Bei Speichern mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 5 kWh wird dieser Verwendungszweck grundsätzlich angenommen. Bei kleineren oder mobilen Speichern kann ein zusätzlicher Nachweis erforderlich sein, dass das Gerät ausschließlich zur Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird.

Daher kann der Nullsteuersatz nicht automatisch auf jede mobile Powerstation angewendet werden.

Richtigkeit der Angaben

Sie bestätigen, dass alle Angaben zur Photovoltaikanlage, zum Verwendungszweck der bestellten Produkte und zu Ihrer Eigenschaft als Anlagenbetreiber vollständig und wahrheitsgemäß sind.

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG nicht erfüllt waren, kann GENERATOR.EU die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nachberechnen. Der entsprechende Differenzbetrag wird dem Rechnungsempfänger zusätzlich in Rechnung gestellt.

Steuerlich relevante Angaben können im gesetzlich erforderlichen Umfang gegenüber den zuständigen Finanzbehörden nachgewiesen oder übermittelt werden.

Prüfung von Bestellungen

GENERATOR.EU behält sich vor, Bestellungen auf die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes zu prüfen und bei Unklarheiten zusätzliche Informationen oder Nachweise anzufordern.

Bei offensichtlich unzutreffenden oder widersprüchlichen Angaben kann der Umsatzsteuersatz auf 19 % korrigiert oder die Bestellung nach Rücksprache mit dem Kunden storniert werden.

Gesetzliche Änderungen, die vor Abschluss der Lieferung eintreten, werden entsprechend den geltenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften berücksichtigt.

Stand: 3. September 2026